Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – was jetzt für Ihre Heizung gilt

Orientierung für Eigentümer rund um Heizung, Energie und Beratung.

Was bedeutet das Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Heizung?
Diese Seite bezieht sich auf bestehende Wohngebäude. Für Neubauten gelten teilweise abweichende Anforderungen.

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde umfassend geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen wurde aufgehoben. Eigentümer können wieder zwischen unterschiedlichen Heizsystemen wählen. Auch der Einbau einer neuen Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung bleibt in bestehenden Gebäuden zulässig.

Ganz ohne Vorgaben geht es jedoch nicht: Wer sich für eine solche Heizung entscheidet, muss insbesondere die sogenannte Bio-Treppe beachten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ihre funktionierende Heizung muss nicht allein wegen des GModG ausgetauscht werden.
  • Für bestimmte neue Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen gelten ab 2029 stufenweise steigende Anforderungen.
  • Bei einem irreparablen Ausfall können besondere Übergangsregeln greifen.
  • Vor einem Heizungstausch sollten Gebäude, Heiztechnik, Brennstoffkosten und Fördermöglichkeiten gemeinsam betrachtet werden.
 

Ihre bestehende Heizung funktioniert noch

Allein durch das Inkrafttreten des GModG entsteht keine Pflicht, eine vorhandene und funktionierende Heizung auszutauschen. Auch das frühere Betriebsverbot für bestimmte ältere Heizkessel nach 30 Jahren wurde mit der Aufhebung des bisherigen § 72 abgeschafft.

Reparaturen bleiben grundsätzlich weiterhin möglich, sofern die Anlage sicher betrieben werden darf und keine anderen gesetzlichen Austausch- oder Betriebsanforderungen greifen.

Andere Vorschriften zum sicheren und emissionsarmen Betrieb, zu wiederkehrenden Messungen und Überprüfungen oder zur Prüfung und Optimierung bestimmter größerer Heizungsanlagen gelten unabhängig davon weiter.

Sie möchten eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung einbauen

Die Bio-Treppe betrifft Heizungsanlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden.

Bei diesen Anlagen muss ab den genannten Zeitpunkten ein zunehmender Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den im Gesetz genannten Brennstoffen erzeugt werden:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent,
  • ab 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.
 

Zu den im Gesetz genannten Brennstoffen gehören unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Arten von Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte.

Die Bio-Treppe betrifft damit nicht jede bereits vorhandene Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung. Entscheidend ist insbesondere, wann die Anlage eingebaut wurde und um welche Heizungsart es sich handelt.

Was gilt ab 2045?

Die Stufe von 60 Prozent ab 2040 ist die letzte derzeit unmittelbar geregelte Stufe der Bio-Treppe. Eine für Eigentümer unmittelbar geltende 100-Prozent-Stufe im Jahr 2045 enthält das GModG derzeit nicht.

Das GModG sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorlegt. Dieses Gesetz soll die Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas dazu verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden angebotenen Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Dieses gesonderte Gesetz liegt noch nicht vor. Seine konkrete Ausgestaltung und die daraus folgenden Anforderungen stehen daher derzeit noch nicht abschließend fest.

Es gibt unterschiedliche Erfüllungsmöglichkeiten

Die Anforderungen der Bio-Treppe können abhängig von Gebäude und Anlagentechnik auch auf andere Weise ganz oder teilweise erfüllt werden.

Dazu können unter bestimmten technischen Voraussetzungen beispielsweise Solarthermie, eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung, eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine Biomasse-Hybridheizung gehören.

Welche Lösung anerkannt wird und welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der konkreten Anlage, ihrer Betriebsweise, der Gebäudegröße und dem jeweiligen Zeitpunkt ab. Diese Punkte sollten deshalb bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Mehr Wahlfreiheit – aber weiterhin Planungsbedarf

Das GModG lässt Eigentümern mehr Spielraum bei der Auswahl einer neuen Heizung. Ob eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung, eine Hybridlösung, ein Wärmenetz oder erneut eine Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung die passende Wahl ist, lässt sich trotzdem nicht pauschal beantworten.

Neben den Anschaffungskosten sollten auch der Zustand des Gebäudes, die vorhandene Wärmeverteilung, der Platzbedarf, die Abgasführung sowie die voraussichtlichen Betriebs- und Brennstoffkosten berücksichtigt werden.

Öl, Gas und Flüssiggas bleiben möglich – künftige Kosten berücksichtigen

Wer heute eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, sollte die steigenden Anforderungen der Bio-Treppe von Anfang an in seine Entscheidung einbeziehen.

Wie sich Verfügbarkeit und Preise der benötigten Brennstoffe in den kommenden Jahren entwickeln, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersagen. Eine technisch zulässige Lösung muss deshalb nicht automatisch die langfristig wirtschaftlichste Lösung sein.

Nachweise sorgfältig aufbewahren

Beim Einsatz der für die Bio-Treppe anerkannten Brennstoffe müssen Eigentümer die gesetzlich verlangten Anteile in der Regel nicht selbst berechnen.

Beliefert ein gewerblicher Brennstofflieferant das Gebäude zur Erfüllung dieser Anforderungen, muss er mit der Abrechnung bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage müssen die betreffenden Abrechnungen und Bestätigungen jeweils mindestens fünf Jahre nach der Lieferung aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann ihre Vorlage verlangen.

Bei anderen Erfüllungsoptionen können abhängig von Anlage, Gebäudegröße, Betriebsweise und angerechnetem Anteil zusätzliche technische Nachweise erforderlich sein.

Wenn die Heizung irreparabel ausfällt

Wird aufgrund eines irreparablen Ausfalls kurzfristig eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung eingebaut, sieht das GModG ab dem Jahr 2028 eine Übergangsregelung von zwölf Monaten vor.

Welche Stufe der Bio-Treppe während dieses Zeitraums gilt, hängt vom Zeitpunkt des Ausfalls und von der bisherigen Anlage ab. Nach Ablauf der Übergangszeit ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Anforderung einzuhalten.

Da eine solche Situation meist unter Zeitdruck entschieden werden muss, sollten der Zustand der alten Anlage und die geplante Ersatzlösung fachlich geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Beratung ist nicht mehr vorgeschrieben

Die frühere besondere Beratungspflicht vor dem Einbau einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizung wurde aufgehoben. Eigentümer können eine solche Entscheidung grundsätzlich auch ohne diese gesetzlich vorgeschriebene Beratung treffen.

Gerade wegen der verschiedenen Heizsysteme, technischen Anforderungen, Nachweise und möglichen Folgekosten kann eine freiwillige fachliche Beratung dennoch sinnvoll sein.

Besonderheiten bei vermieteten Gebäuden

Für vermietete Wohngebäude gelten beim Einbau und Betrieb bestimmter neuer Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen zusätzliche Regelungen zur Verteilung von Brennstoff-, Netzentgelt- und CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter.

Welche Regelung im Einzelfall greift, hängt unter anderem von der Heizungsanlage, dem Einbauzeitpunkt und dem Abrechnungszeitraum ab. Vermietende Eigentümer sollten diese Auswirkungen vor ihrer Entscheidung gesondert prüfen lassen.

Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen

Der Austausch einer Heizung und weitere energetische Maßnahmen können weiterhin staatlich gefördert werden. Förderbedingungen, Zuschusshöhen und Antragsverfahren können sich jedoch ändern.

Informieren Sie sich deshalb vor der Beauftragung einer Maßnahme über die aktuell geltenden Programme und Voraussetzungen. Auch zusätzliche Förderangebote der Länder oder Kommunen können eine Rolle spielen.

Freie Fachleistungen – keine hoheitliche Tätigkeit

Wenn ein Fachbetrieb eine bestehende Heizungsanlage einordnet oder zu einem geplanten Heizungstausch berät, handelt es sich um eine freie, privatwirtschaftliche Leistung und nicht um eine hoheitliche Tätigkeit.

Für solche freien Leistungen können Eigentümer jeden entsprechend qualifizierten Fachbetrieb oder Energieberater beauftragen. Eine Bindung an den für den jeweiligen Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besteht dabei nicht.

Gern informieren wir Sie darüber, welche freien Beratungs- und Fachleistungen unser Betrieb anbietet. Je nach Vorhaben können für die technische Planung, Fördermittelberatung oder rechtliche Prüfung weitere Fachleute erforderlich sein.

Informationshinweis

Diese Seite informiert über ausgewählte Regelungen für Heizungsanlagen in bestehenden Wohngebäuden. Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine technische, energetische oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Abhängig von Gebäude, Anlage, Nutzung und Standort können weitere bundes-, landes- oder kommunalrechtliche Vorgaben gelten.

Die auf dieser Seite beschriebene Beratung und fachliche Unterstützung sind keine hoheitlichen Tätigkeiten. Sie stellen weder eine amtliche Entscheidung noch eine Genehmigung, Abnahme oder verbindliche rechtliche Prüfung dar.

Hoheitliche Aufgaben – insbesondere Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Kehrbuchführung und landesrechtlich vorgesehene baurechtliche Abnahmen – werden davon unabhängig durch den jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrgenommen.

Informationsstand: 7. August 2026

Quellen